Recht & Regulierung

Bruch von Preis-Garantien durch Extraenergie ist rechtswidrig

Ein Recht zur einseitigen Preiserhöhung habe dem Anbieter nicht zugestanden, urteilt das OLG Düsseldorf. Eine Unterlassungsklage der Verbraucherschützer verneint das Gericht aber.
23.03.2023

Dem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf war eine Berufung der Extraenergie gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 23. November 2022 vorausgegangen.

Höhere Beschaffungspreise für Strom und Gas rechtfertigen keine Preiserhöhungen bei vereinbarter Preisgarantie. Diese Rechtsauffassung sieht die Verbraucherzentrale NRW durch ein aktueles Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf bestätigt. Das Gericht bewertete entsprechende Preiserhöhungen der Extraenergie GmbH von Ende Juli 2022 als rechtswidrig. Ein Recht zur einseitigen Preiserhöhung habe dem Anbieter unter den gegebenen Umständennicht zugestanden, so die Bewertung durch das Gericht.

„Auch in Krisenzeiten sind bestehende Verträge einzuhalten. Verbraucher:innen müssen sich auf zentrale Vertragsbedingungen wie eine Preisgarantie verlassen können“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Die Bestätigung unserer Rechtsauffassung durch das OLG Düsseldorf stärkt die Verbraucher:innen bei der Abwehr unberechtigter Forderungen“.

Auch wenn die gerichtliche Bewertung der Preiserhöhung als rechtswidrig keine Auswirkungen auf Einzelfälle habe, sollten Betroffene im Erhöhungsfall trotz Preisgarantie auf das Urteil des OLG Düsseldorf verweisen, empfehlen die Verbraucherschützer. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) prüft darüber hinaus aktuell, im Wege einer Musterklage verbindlich feststellen zu lassen, dass die Preiserhöhungen von Extraenergie unwirksam waren.

VZ NRW sieht Verbraucherschutz trotz Antragsabweisung gestärkt

Dem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf war eine Berufung der Extraenergie gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 23. November 2022 (Az. 12 O 247/22) vorausgegangen. Dieses hatte die Preiserhöhung ebenfalls als unzulässig bewertet und dem Anbieter unter anderem untersagt, entsprechende Preiserhöhungsschreiben zu versenden sowie den betroffenen Kund:innen die erhöhten Preise in Rechnung zu stellen.

Obwohl das OLG Düsseldorf die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale teilt und ein Preisanpassungsrecht verneint, wurde die im Streit stehende einstweilige Verfügung durch das Gericht insoweit aufgehoben, teilt die VZ NRW mit.

Hintergrund sei die Frage, in welchen Fällen Verbraucherverbände gegen Schreiben von Unternehmen, in denen ein Preiserhöhungsrecht behauptet wird, mit dem Instrument der Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgehen können. Das OLG Düsseldorf verneint dies für den konkreten Fall. (hoe)